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Allein das Handeln gegen ein 'Regulierungsverbot' bedeutet keine Pflichtverletzung innerhalb des Versicherungsvertragsverhältnisses und kann deshalb eine Herabsetzung des Schadensfreiheitsrabatts nicht verhindern.
A.A.: LG Göttingen v. 19.04.1972, DAR 1972, 274 = VersR 1973, 25. VersR 1977, 1120 [...]
Auch wenn die objektiven Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Nichtzahlung einer Folgeprämie trotz Nachfristsetzung gemäß § 39 VVG vorliegen, kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben dann auf die Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die rechtzeitige Zahlung der Folgeprämie infolge einer vom Versicherer zu vertretenden Ungewißheit des Versicherungsnehmers über die Höhe des geschuldeten Betrages unterblieben ist und der Versicherungsnehmer die Zahlung alsbald nach Behebung dieser Ungewißheit bewirkt hat.
So auch OLG Düsseldorf v. 11.07.1978, VersR 1978, 912. VersR 1977, 855 [...]
»1. Der durch Art. 1 Nr. 26 BZRÄndG mit Wirkung vom 1. Juni 1976 eingefügte § 50 Abs. 2 BZRG, der das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG für Verfahren auf Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis gelockert hat, ist in Entziehungsverfahren nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsverfahren vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift abgeschlossen worden ist. 2. Das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG hat bis zu diesem Zeiptunkt uneingeschränkt auch für Verfahren Geltung gehabt, die die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatten. 3. Das Verkehrszentralregister hat die bis zu seiner Einrichtung als Zentralkartei des Kraftfahrt-Bundesamtes im Jahre 1957 bestehenden örtlichen und regionalen sogenannten Verkehrssünderkarteien ersetzt. Es ist die allein maßgebende Erfassungs- und Auskunftsstelle der für die Belange der Verkehrssicherheit bedeutsamen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen. 4. Die Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister beruht nicht wie die des Bundeszentralregisters auf Resozialisierungsgesichtspunkten und dient grundsätzlich nicht der Existenzsicherung, sondern gründet sich auf den Gedanken der Bewährung. Sie bewirkt, auch wenn die Tilgungsregelung bisher und auch derzeit noch nicht voll diesem Gesichtspunkt Rechnung getragen hat und trägt, ein Verwertungsverbot für die den getilgten Eintragungen zugrunde liegenden Sachverhalte. 5. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO ist eine verwaltungsinterne Weisung, die keine rechtliche Bedeutung für die Beurteilung der Eignung eines Kraftfahrers hat; sie kann lediglich Anhaltspunkte geben.
Vorinstanz: OVG Bremen, Vorinstanz: VG Bremen, BVerwGE 51, 359 [...]