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1. Der Tatbestand des § 24a StVG ist nicht erfüllt, wenn der Gefahrengrenzwert von 0,8 o/oo Blutalkohol nur dadurch erreicht wird, daß der errechnete arithmetische Mittelwert der 5 Analysen mindestens 0,795 o/oo erreicht und aufgerundet wird. 2. Unzulässig ist auch die Aufrundung des Ergebnisses aller oder einzelner Werte der fünf Einzelbestimmungen, wenn lediglich hierdurch der Wert von 0,8 o/oo erreicht wird.
So auch OLG Köln v. 21.11.1975, DAR 1976, 600. NJW 1976, 2309 VRS 52, 138 [...]