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Der Angeklagte, der geltend macht, ihm sei in ein Bierglas mit einer Füllmenge von einem halben Liter heimlich hochkonzentrierter Alkohol zugemischt worden, kann sich auf fehlendes Verschulden an der durch den beigemengten Alkohol verursachten Steigerung der Blutalkoholkonzentration nur berufen, wenn die beigemischte Alkoholmenge gering ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Beimengung der Alkoholmenge einer halben Flasche Branntwein (38 %) entspricht.
Vgl. hierzu auch OLG Hamburg v. 07.12.1977, VRS 54, 438 = VerkMitt 1978, 63. VerkMitt 1973, 69 [...]