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Ist ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne ersichtlichen Grund 13 Monate nach Antragseingang noch nicht beschieden, so ist eine gerichtliche einstweilige Anordnung des Inhalts gerechtfertigt, daß die zuständige Behörde den Antrag alsbald zu bescheiden hat.
A.A.: OVG Bremen v. 15.05.1974, DAR 1974, 307 VRS 44, 380 [...]