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1. Der Umfang und der Inhalt der sich aus der Verkehrssicherungspflicht und der Fürsorgepflicht ergebenden Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich eines den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Parkplatzes bestimmen sich aus den Besonderheiten des einzelnen Falles. 2. Dem Arbeitgeber liegen insoweit nur solche Sicherungsmaßnahmen ob, die technisch nach den örtlichen Gegebenheiten möglich, nach Lage der Sache unter Berücksichtigung der Belange sowohl der Arbeitnehmer wie des Arbeitgebers erforderlich und dem Arbeitgeber zumutbar sind. 3. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehalten, zugunsten der Arbeitnehmer, die den bereitgestellten Parkplatz benutzen, eine Sachversicherung der abgestellten Fahrzeuge einzugehen, die auch dann Versicherungsschutz gewährt, wenn weder der Arbeitgeber noch ein Dritter für den der Arbeitgeber haftet, den Eintritt des Schadens an den abgestellten Fahrzeugen zu vertreten hat. 4. Wird ein abgestelltes Fahrzeug beschädigt und ist der Schädiger bekannt, so kann es die dem Arbeitnehmer obliegende Treupflicht gebieten, sich an den Schädiger zu halten, bevor er den Arbeitgeber aus Verletzung der Verkehrssicherungs- und Fürsorgepflicht in Anspruch nimmt. Eine solche Inanspruchnahme des Schädigers vor dem Arbeitgeber ist dem geschädigten Arbeitnehmer dann zuzumuten, wenn er den Schädiger ohne weiteres mit rechtlicher und wirtschaftlicher Aussicht auf Erfolg in Anspruch nehmen kann.

BAG (1 AZR 340/65) | Datum: 16.03.1966

So zu 1. auch BAG v. 05.03.1959, VersR 1959, 866 = VRS 17, 311 = NJW 1959, 1555; BAG v. 04.02.1960, MDR 1960, 615 für einen schwerbeschädigten Arbeitnehmer. NJW 1966, 1534 VRS 31, 142 VersR 1966, [...]

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