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1. Führen die bei einem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen nur mittelbar zum Tode, so ist für den Versicherer gemäß § 11 AVB (= § 8 Abs. 1 AUB n.F.) die Leistungspflicht entstanden, da hierfür genügt, daß Unfallereignis und Tod in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 2. Haben zu Herbeiführung des Todes vorhandene Krankheiten mitgewirkt, so wird allerdings gemäß § 15 AVB (entspricht § 10 Abs. 1 n.F.) die Entschädigung entsprechend dem Anteil gekürzt.
Ebenso OLG Karlsruhe Beschluß v. 05.10.1965 - 1 UH 2765 VersR 1965, 1143 [...]
Die sachliche Zuständigkeit eines Polizeibeamten zum Einschreiten zur Verhinderung oder Verfolgung einer strafbaren Handlung ist nicht davon abhängig, daß er Dienstkleidung trägt und sich vor dem Einschreiten 'im Dienst' befindet.
So auch OLG Neustadt/Weinstr. v. 29.10.1958, JR 1959, 28 = NJW 1959, 161. VRS 28, 130 [...]