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»1. Für die Beurteilung der Bindungswirkung gemäß § 4 Abs. 3 StVG sind bei der Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis neue, dem Kläger günstige Tatsachen und Rechtsänderungen zu berücksichtigen. 2. Die Verwaltungsbehörde ist an die Bejahung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch den Strafrichter nicht gebunden, wenn sie einen umfassenderen Sachverhalt zu würdigen hat, als er der Beurteilung des Strafrichters zugrunde lag.«
Vorinstanz: OVG Lüneburg, Vorinstanz: VG Braunschweig, BVerwGE 14, 39 [...]