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»Die in § 4 Abs. 3 StVG vorgeschriebene Bindung der Vewaltungsbehörde an die Entscheidung des Strafrichters über die Eignung eines Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen kommt nicht in Betracht, wenn der Kraftfahrer durch einen Strafbefehl rechtskräftig verurteilt worden ist.«
Vorinstanz: II. VGH Stuttgart, Vorinstanz: VG Stuttgart, BVerwGE 2, 264 [...]