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1. Wenn der Versicherungsnehmer und ein Zeuge nachvollziehbar und widerspruchsfrei erklärt haben, daß sie das versicherte Kfz am Abend zwischen 23 und 24 Uhr vor einem Altstadtbummel ordnungsgemäß verschlossen auf einem Parkplatz abgestellt haben, wegen reichlichen Alkoholgenusses gegen 3 Uhr mit einem Taxi zurückgefahren sind und am nächsten Morgen das Kfz nicht mehr am Abstellort vorgefunden haben, - wenn der Versicherungsnehmer bei Diebstahlsmeldung bei der Polizei einen Kfz-Schlüssel vorgelegt hat und sich die beiden Ersatzschlüssel in seiner Wohnung befanden, - wenn der Versicherungsnehmer und der Zeuge sich zu der Zeit in der Polizeistelle befanden, als das Kfz brennend in einem Waldgebiet entdeckt wurde, - wenn kein vernünftiges Motiv für die Vortäuschung einer Entwendung des Kfz und die vorsätzliche Brandstiftung erkennbar ist, ist nicht daraus auf eine vorsätzliche Herbeiführung des Brandes zu schließen, daß das ausgebrannte Kfz mit mechanisch unbeschädigtem Lenkradschloß aufgefunden wurde und in der Nähe des Brandortes eine Streichholzschachtel mit dem Reklameaufdruck einer Stammgaststätte des Versicherungsnehmers lag. 2. a) Wenn ein ausgebranntes Kfz mit mechanisch unbeschädigtem Lenkradschloß aufgefunden worden ist, spricht nicht ohne weiteres der Anscheinsbeweis dafür, daß der Versicherungsnehmer beim Abstellen des Kfz versäumt hat, das Lenkradschloß einrasten zu lassen. 2. b) Es ist nicht stets grob fahrlässig, wenn das Lenkradschloß beim Verlassen des Kfz nicht auf 'Blockieren' eingestellt wird (OLG Hamm VersR 1973, 121).

LG Mönchengladbach (3 O 47/91) | Datum: 14.02.1992

r+s 1992, 405 [...]

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