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SchlHOLG - Entscheidung vom 25.04.2023

7 U 125/22

Normen:
StVG § 7
StVG § 8a
StVG § 18
StVO § 9 Abs. 3
StVO § 37 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, S. 2
StVG § 9
BGB § 254
Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und =Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen) § 4 Abs. 3 S. 5 BefBedV (=
ZPO § 304
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4
GKG § 21
StVG § 7
StVG § 8a
StVG § 18
StVO § 9 Abs. 3
StVO § 37 Abs. 2 S. 2 und S. 3 Nr. 1
StVG § 9
BGB § 254
BefBedV § 4 Abs. 3 S. 5
ZPO § 304
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4
GKG § 21

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Juni 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck geändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagten [...]
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