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LAG Nürnberg - Entscheidung vom 30.03.2023

3 TaBV 18/22

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 9
TzBfG § 4
BetrVG § 99
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Kunststoff verarbeitenden Industrie in Bayern vom 01.12.1992 Nr. 1b Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 9
TzBfG § 4
BetrVG § 99
MTV für die Arbeitnehmer in der KVI in Bayern v. 01.12.1992 Nr. 1b Abs. 1
SGB VI § 6 Abs. 1 Buchst. b)
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2
TVöD § 1 Abs. 2 Buchst. m)

Fundstellen:
BeckRS 2023, 25932

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 24.11.2021, Az.: 8 BV 39/20, abgeändert: Die Ziffern 1 und 2 werden aufgehoben und die entsprechenden Anträge werden [...]
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