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LAG München - Entscheidung vom 02.08.2023

3 Ta 142/23

Normen:
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GKG § 48 Abs. 2
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2
RVG § 33
DS-GVO Art. 15 Abs. 1
DS-GVO Art. 15 Abs. 3
BGB § 241 Abs. 2
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GKG § 48 Abs. 2
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2
RVG § 33
DSGVO Art. 15 Abs. 1
DSGVO Art. 15 Abs. 3
BGB § 241 Abs. 2
ZPO § 3
DSGVO Art. 1
ArbGG § 12a
RVG § 33 Abs. 9
KV-GKG § 3 Abs. 2 Anlage
GKG § 52 Abs. 2

Fundstellen:
BeckRS 2023, 23227

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 19.06.2023 - 5 Ca 507/23 - teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren auf 20.309,35 € und für den Vergleich [...]
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