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FG Hamburg - Entscheidung vom 06.12.2023

4 K 80/19

Normen:
UZK Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 1 1. Alt.
Kombinierte Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates v. 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) Kapitel 85
Kombinierte Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates v. 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) Position 8521
Kombinierte Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates v. 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) Unterposition 8521 9000 900
Kombinierte Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates v. 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) Position 8528
Kombinierte Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates v. 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) Unterposition 8528 7191 000
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 146/2012 der Kommission v. 16. Februar 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine Multimediaanlage (Home Entertainment System). Die Klägerin beantragte am 17. August 2018 die Erteilung einer vZTA für ein [...]
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