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FG Hamburg - Entscheidung vom 06.04.2023

4 V 111/22

Normen:
UZK Art. 45 Abs. 2
KN Pos. 9021 Unterpos. 90
KN Pos. 8479 Unterpos. 8997
KN Abschn. 16 Anm. 1 Buchst. m.)
VO (EU) 952/2013 Art. 45 Abs. 2
FGO § 69 Abs. 3 S. 1

I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA). Die Antragstellerin beantragte am 01.07.2021 die Erteilung einer vZTA für den Armroboter XXX (im Folgenden [...]
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