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FG Hamburg - Entscheidung vom 30.08.2023

4 K 51/23

Normen:
FGO § 91a Abs. 1 S. 1
FGO § 91a Abs. 1
FGO § 91a Abs. 3

Nach § 91a Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten [...]
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