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BVerfG - Entscheidung vom 07.11.2023

2 BvR 637/23

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 6 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 6 S. 2
StPO § 81 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 07.11.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 637/23

DRsp Nr. 2024/486

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 19. Mai 2023 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG ).

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 6 S. 2;

Gründe

I.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat durch einstweilige Anordnung vom 19. Mai 2023 den Vollzug des Beschlusses des Amtsgerichts Augsburg vom 27. März 2023 - 04 Cs 210 Js 141387/20 - ausgesetzt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei weder von vornherein unzulässig noch unbegründet und die Folgenabwägung spreche für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da es im Falle des Vollzugs zu einem Eingriff komme, dessen Wirkungen nicht rückgängig gemacht werden könnten.

II.

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2).

Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 19. Mai 2023 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht geändert.

Vorinstanz: AG Augsburg, vom 27.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 210 Js 141387/20
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 13.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Qs 101/23