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BVerfG - Entscheidung vom 20.09.2023

2 BvC 25/22, 2 BvC 34/23

Normen:
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48

BVerfG, Beschluss vom 20.09.2023 - Aktenzeichen 2 BvC 25/22, 2 BvC 34/23

DRsp Nr. 2023/14898

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Wahlprüfungsbeschwerden werden verworfen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zu 1. wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 24 S. 2;

Gründe

1. Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zu 1. wird abgelehnt, weil er sich wegen des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 30. März 2023 - WP 12/21 - erledigt hat.