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BVerfG - Entscheidung vom 01.02.2023

2 BvC 29/22

Normen:
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 24 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 01.02.2023 - Aktenzeichen 2 BvC 29/22

DRsp Nr. 2023/7397

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 24 S. 2;

Gründe

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 27. Dezember 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.