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BVerfG - Entscheidung vom 05.12.2023

2 BvC 18/23, 2 BvC 21/23

Normen:
BVerfGG § 48 Abs. 1 Hs. 2
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48 Abs. 1 Hs. 2

BVerfG, Beschluss vom 05.12.2023 - Aktenzeichen 2 BvC 18/23, 2 BvC 21/23

DRsp Nr. 2024/482

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerden

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Wahlprüfungsbeschwerden werden - ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren zu 1. ankommt - verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 48 Abs. 1 Hs. 2;

Gründe

Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 27. September 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2023 muss außer Betracht bleiben, weil es nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist gemäß § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht einging. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.