Bitte aktivieren Sie JavaScript und laden Sie dann die Seite erneut!
2 BvC 14/23, 2 BvC 39/23
Normen: BVerfGG § 48BVerfGG § 24 S. 2BVerfGG § 48
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Wahlprüfungsbeschwerden werden verworfen.
Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Oktober 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.