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BVerfG - Entscheidung vom 16.10.2023

1 BvR 1687/23, 1 BvR 1750/23

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 16.10.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 1687/23, 1 BvR 1750/23

DRsp Nr. 2024/473

Verwerfung der Ablehnungsgesuche gegen die Richter als unzulässig

Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen die zur Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerden berufenen Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1 ;

Gründe

Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 3>; stRspr). Das Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Personen begründet für sich genommen noch nicht deren Voreingenommenheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2023 - 1 BvR 2294/22 -, Rn. 1).

Von einer Begründung wird im Übrigen nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: ArbG Leipzig, vom 20.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1140/23
Vorinstanz: LAG Hamburg, vom 25.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 10/22