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BVerfG - Entscheidung vom 31.08.2023

1 BvQ 91/23

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 31.08.2023 - Aktenzeichen 1 BvQ 91/23

DRsp Nr. 2023/13548

Unzulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen einer Zwnagsvollstreckung wegen Nichterkennbarkeit einer theoretischen Rechtsverletzung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg, weil die dafür nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Er lässt insbesondere entgegen den für einen solchen Antrag maßgeblichen spezifischen Begründungsanforderungen nicht in der gebotenen Weise erkennen, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2022 - 1 BvQ 50/22 -, Rn. 27 m.w.N.). Soweit der Antragsteller das Schreiben des Amtsgerichts vom 14. August 2023 beanstandet, lässt sich dem Antrag nicht entnehmen, in welcher Weise der Antragsteller dadurch in seinen Grundrechten verletzt sein könnte. Für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie den Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin vom 16. August 2023 ist weder dargelegt, dass der fachrechtliche Rechtsweg erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ) noch, dass dies ausnahmsweise unzumutbar wäre (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ). Tragfähige Ausführungen dazu gehören aber zu den Begründungsanforderungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG , weil die Nichterschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs zur Unzulässigkeit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde führen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 13). Wie sich aus Ziffer 2 des Tenors des Beschlusses vom 16. August 2023 ergibt, ist dem zuständigen Vollstreckungsrichter das Verfahren zur Entscheidung über die Erinnerung des Antragstellers vorgelegt worden. Ob eine solche richterliche Entscheidung mittlerweile ergangen ist und der Rechtsweg (erst) damit erschöpft wäre, ergibt sich aus dem Antrag nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Freiburg, vom 16.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 85 M 1486/23
Vorinstanz: AG Freiburg, vom 14.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 85 M 1486/23
Vorinstanz: AG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 596/23
Vorinstanz: AG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 85 M 1486/23