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BVerfG - Entscheidung vom 12.12.2023

1 BvR 75/22

Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
ZPO § 45 Abs. 1
GVG § 198 Abs. 5 S. 2
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
ZPO § 45 Abs. 1

Fundstellen:
r+s 2024, 340

BVerfG, Beschluss vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 75/22

DRsp Nr. 2024/1092

Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl. fachgerichtlicher Entscheidungen über PKH-Antrag; Prozesskostenhilfeverfahren für eine beabsichtigte Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ; ZPO § 45 Abs. 1 ; GVG § 198 Abs. 5 S. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Entscheidungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer sowie über die Ablehnung daran beteiligter Richter wegen Besorgnis der Befangenheit.

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen fachgerichtliche Entscheidungen in einem Prozesskostenhilfeverfahren für eine beabsichtigte Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer sowie mittelbar gegen die dieser zugrundeliegenden §§ 198 ff. GVG .

1. Er lebt seit der rechtskräftigen Scheidung seiner Eltern mit seiner Mutter im Land B.

a) In dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahren stellte der Beschwerdeführer im November 2020 bei dem Oberlandesgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigungsklage wegen unangemessener Verfahrensdauer gegen die Antragsgegnerin. Das Entschädigungsbegehren nach §§ 198 , 201 GVG betraf die Verfahrensdauer eines ebenfalls auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichteten Verfahrens aus den Jahren 2010 und 2011.

Der Beschwerdeführer machte einen gesetzlichen Ausschluss aller Mitglieder des für das hier gegenständliche Prozesskostenhilfeverfahren zuständigen 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts wegen Vorbefassung geltend, weil sie an dem beanstandeten früheren Verfahren über Prozesskostenhilfe mitgewirkt hätten. Daraufhin bestätigten zwei Mitglieder des Zivilsenats in Vermerken ihre entsprechende Mitwirkung. Das dritte Senatsmitglied legte, ebenfalls in einem Vermerk, die Aufrechterhaltung der Senatszuständigkeit nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan dar, begründete seine eigene Nichtbeteiligung an dem beanstandeten Verfahren und stellte den gesetzlichen Ausschluss der beiden anderen Senatsmitglieder fest. Das Verfahren wurde sodann mit den jeweiligen Vertretern für die ausgeschlossenen Mitglieder fortgeführt.

Im Verlauf des Verfahrens unterbreitete die Antragsgegnerin ein Vergleichsangebot, welches der Beschwerdeführer ablehnte. Mit einem nicht vorgelegten Schriftsatz vom 1. Juni 2021 soll die Antragsgegnerin klargestellt haben, dass mit dem Vergleichsangebot kein teilweises Anerkenntnis erklärt worden sei.

b) Mit angegriffenem Beschluss vom 6. Oktober 2021 lehnte das Oberlandesgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die beabsichtigte Entschädigungsklage habe keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), weil die sechsmonatige Klagefrist aus § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG nicht eingehalten worden sei. Bei Einreichung des vollständigen Prozesskostenhilfeantrages durch den Beschwerdeführer am 23. Dezember 2020 und auch schon am 18. November 2020 sei diese Frist bereits abgelaufen gewesen. Entgegen der Ansicht der Parteien sei das beanstandete Verfahren nämlich bereits im März 2020, spätestens aber am 15. Mai 2020, durch Rücknahme des Prozesskostenhilfeantrags beendet worden. Der Beschwerdeführer habe in einem Schreiben vom 19. März 2020 im beanstandeten Verfahren ausgeführt, dass nach bulgarischem Recht ein Gerichtsverfahren von Amts wegen aufgrund Verjährung als abgeschlossen gelte und ohne Entscheidung in der Hauptsache als abgeschlossen erklärt werden solle, wenn es im Laufe einer gewissen Anzahl von Jahren seitens des Gerichts nicht befördert worden sei. Dies sei die Situation im beanstandeten Verfahren. Er gehe deshalb davon aus, dass dies auch nach deutschem Rechte gelte, weshalb mit Schreiben vom 12. Februar 2020 beantragt worden sei, das Verfahren aufgrund der jahrelangen Nichtbeförderung für amtlich abgeschlossen zu erklären. Dies werde hiermit auch gegenüber dem Familiengericht beantragt.

Auf eine (weitere) Rückfrage des Familiengerichts habe der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 15. Mai 2020 erneut auf sein Schreiben vom 12. Februar 2020 verwiesen und vorrangig um Bescheidung seiner "Rüge wegen Verjährung bzw. Verwirkung des vorliegenden Verfahrens" gebeten. Außerdem habe der Beschwerdeführer vorsorglich angefragt, ob ein ausdrücklicher Antrag auf Abschluss des Verfahrens erforderlich sei. Erst nachrangig komme für ihn ein Weiterbetreiben des Verfahrens in Betracht.

Damit habe der Beschwerdeführer spätestens mit seinem Schreiben vom 15. Mai 2020 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er vorrangig eine Beendigung des Verfahrens ohne eine sachbezogene Entscheidung des Gerichts wolle. Auch wenn er diesbezüglich von einer unzutreffenden rechtlichen Vorstellung ausgegangen sei, habe er damit erklärt, dass er keine Bescheidung seines Prozesskostenhilfeantrages mehr begehre. Dies sei der Sache nach nichts anderes als eine Rücknahme des Antrages. Die Frist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG habe daher spätestens mit Ablauf des 16. November 2020 geendet (§ 188 Abs. 2 BGB ), der vorliegende Prozesskostenhilfeantrag sei aber erst am 18. November 2020 bei Gericht eingegangen.

Daran ändere die Tatsache nichts, dass das Familiengericht das Prozesskostenhilfegesuch im beanstandeten Verfahren trotz der vorgenannten Schreiben des Beschwerdeführers beschieden und das Oberlandesgericht die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen habe, in der der Beschwerdeführer abermals darauf hingewiesen habe, dass er wegen des gerügten Zeitablaufs vorrangig einen Abschluss des Verfahrens ohne Verbescheidung angestrebt hätte. Denn diese Verfahrensschritte gingen wegen der bereits erfolgten Beendigung des Verfahrens ins Leere. Da das Entschädigungsgericht die Einhaltung der Klagefristen von Amts wegen zu prüfen habe, komme es nicht darauf an, dass die Parteien des Prozesskostenhilfeverfahrens übereinstimmend von einer Beendigung am 9. September 2020 ausgingen.

Die Versäumung der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG könne auch nicht durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden, da diese Möglichkeit für die Versäumung dieser Frist gesetzlich nicht vorgesehen sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 26. März 2021 einen Entschädigungsanspruch auch nicht teilweise anerkannt, sondern lediglich ein Angebot für eine gütliche Beilegung des Streits gemacht, was sie in ihrem Schreiben vom 1. Juni 2021 klargestellt habe. Dieses Angebot habe der Beschwerdeführer nicht angenommen.

c) Gegen den Beschluss vom 6. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer zahlreiche Einwände. Er machte unter anderem geltend, die Erwägungen zur Versäumung der Klagefrist beruhten auf einer Missachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung und einer "unwahren Behauptung" zum Beendigungszeitpunkt des beanstandeten Verfahrens. Ferner beanstandete er, die Entscheidung sei ohne vorherige förmliche Verbescheidung seines Ablehnungsgesuchs wegen des gesetzlichen Ausschlusses der Mitglieder des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in seinem Schreiben vom 23. Dezember 2020 ergangen. Neben einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte er außerdem ein neues Prozesskostenhilfegesuch für die beabsichtigte Entschädigungsklage und lehnte die an dem Beschluss vom 6. Oktober 2021 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Ablehnungsgesuche stützte er im Wesentlichen auf eine Wiederholung seiner gegen den Beschluss erhobenen Einwände, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der beteiligten Richter rechtfertigten.

d) Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 15. November 2021 verwarf der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts unter Mitwirkung der abgelehnten Richter die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers und wies die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die übrigen, als Gegenvorstellung bewerteten Eingaben des Beschwerdeführers zurück.

Das Verwerfen der Ablehnungsgesuche durch die abgelehnten Richter sei wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zulässig. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ablehnungsgründe könnten schon ihrer Art nach so wenig einen Grund bilden, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO ), dass sie als "offenbar grundlos" anzusehen seien. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit sich aus der vom Beschwerdeführer geltend gemachten fehlerhaften Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter ergeben solle, liege es doch im Wesen der Tätigkeit von im Zivilrecht tätigen Richtern, Entscheidungen zu treffen, die zumindest eine der an dem betreffenden Rechtsstreit beteiligten Parteien belaste. Hinzu komme, dass eine vom Gericht vertretene, einem Betroffenen ungünstige Rechtsauffassung oder fehlerhafte Prozessleitung selbst dann keine Befangenheitsbesorgnis begründe, wenn sich die Rechtsauffassung der abgelehnten Richter als unzutreffend darstellen sollte, denn die Befangenheitsablehnung sei kein Instrument zur Fehlerkontrolle. Auch Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen seien grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Etwas Anderes könne nur dann gelten, wenn Gründe vorlägen, die dafürsprächen, dass die Fehlerhaftigkeit auf Voreingenommenheit des Richters gegenüber der abgelehnten Partei oder auf Willkür beruhte. Derartige Gründe seien hier indes weder ersichtlich noch dargetan.

Die abgelehnten Richter hätten auch nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, als sie die Entscheidung vom 6. Oktober 2021 getroffen hätten. Insbesondere sei nicht vorab über ein Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers zu entscheiden gewesen. In seinem Schriftsatz vom 23. Dezember 2020 habe dieser kein Ablehnungsgesuch gegen alle Richter des 7. Zivilsenats gestellt, sondern lediglich die Ansicht vertreten, dass nicht dieser, sondern der 14. Zivilsenat nach § 41 Nr. 7 ZPO für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren zuständig sei. Da es sich demnach um kein Ablehnungsgesuch gehandelt habe, habe darüber auch nicht im Beschlusswege entschieden werden müssen.

Zur Ablehnung des erneuten Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verwies das Oberlandesgericht auf die Begründung seines Beschlusses vom 6. Oktober 2021 und stützte sich wiederum darauf, dass die Klagefrist aus § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG selbst bei Einreichung des vollständigen Prozesskostenhilfeantrags am 18. November 2020 bereits abgelaufen gewesen sei. Eine Wiedereinsetzung in die Versäumung dieser Frist sei nicht vorgesehen.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschluss vom 6. Oktober 2021 verletzte unter anderem sein Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ), den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ) und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ). Inhaltlich verstoße der Beschluss durch die Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe unter anderem gegen den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Entschädigungsklage ergäben sich zum einen daraus, dass die Antragsgegnerin einen Teil seiner Entschädigungsforderung anerkannt habe. Dieser Bereitschaft der Parteien zur gütlichen Einigung habe das Gericht entgegengewirkt, was zugleich sein Recht, gehört zu werden, verletzt habe (Art. 103 Abs. 1 GG ). Zum anderen basierten die fachgerichtlichen Erwägungen zur Fristversäumung auf einer unzutreffenden Bestimmung des Beendigungszeitpunkts des beanstandeten Verfahrens. Entgegen der Auslegung durch das Oberlandesgericht habe er in seinen maßgeblichen Schreiben eine Entscheidung über seinen Antrag ausdrücklich begehrt.

Durch den Beschluss vom 15. November 2021 sieht sich der Beschwerdeführer unter anderem ebenfalls in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie in Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Gegen die Verwerfung seiner Ablehnungsgesuche bringt er in erster Linie vor, die abgelehnten Richter hätten vorliegend nicht selbst über die Anträge entscheiden dürfen. Die zugrunde gelegte Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit sei nicht begründet worden, insbesondere habe sich das Gericht nicht mit seinen Einwänden gegen den Beschluss vom 6. Oktober 2021 auseinandergesetzt. Im Zusammenhang mit den fachgerichtlichen Ausführungen zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rügt er zudem, das Gericht habe sich in der Begründung nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, mit denen er sich gegen die Annahme einer Versäumung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG wendet.

Schließlich beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Regelungen in §§ 198 ff. GVG keinen Rechtsbehelf gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Oberlandesgerichts vorsähen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 6. Oktober 2021 insgesamt sowie gegen den Beschluss vom 15. November 2021 insoweit wendet, als dort sein erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurden, ist seine Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Der Beschwerdeführer macht mit seinem Vorbringen, das Oberlandesgericht habe ihm vor der Entscheidung vom 6. Oktober 2021 kein rechtliches Gehör gewährt und nicht über sein unerledigtes Ablehnungsgesuch entschieden sowie in der Entscheidung vom 15. November 2021 seinen Vortrag zur Verfristung der beabsichtigten Entschädigungsklage nicht berücksichtigt, teils ausdrücklich, teils der Sache nach (vgl. BVerfGE 134, 106 <113 f. Rn. 23>) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) geltend. Er hat gegen die angegriffenen Entscheidungen aber nicht die gebotene Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; 126, 1 <17>; 134, 106 <113 Rn. 22>), die hier nach § 321a ZPO statthaft war, eingelegt. Dass diese Rüge vorliegend offensichtlich aussichtslos war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 914/16 -, Rn. 13), ist weder dargelegt noch ersichtlich.

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht in einer den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dargetan hat.

a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25>; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 149, 346 <359 Rn. 23 f.>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>; stRspr). Zu den Anforderungen an die hinreichende Begründung gehört auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis die Berechtigung der geltend gemachten Rügen sich nicht beurteilen lässt, zumindest aber deren Wiedergabe ihrem wesentlichen Inhalt nach, da das Bundesverfassungsgericht nur so in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob die Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>). Dazu kann auch die Vorlage von Schriftsätzen aus dem fachgerichtlichen Verfahren gehören, deren Kenntnis Voraussetzung für die verfassungsgerichtliche Überprüfung der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, Rn. 25).

Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so muss sie sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2012 - 1 BvR 1809/12 -, Rn. 5). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde kann auch das vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzept sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, Rn. 23), zu dessen Ermittlung die Verfassungsbeschwerde gegebenenfalls die Gesetzesmaterialien auswerten und sich mit diesen auseinandersetzen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 1997/08 -, Rn. 8).

b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde weder, soweit sie sich gegen die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts richtet, noch, soweit sie die Unvereinbarkeit der §§ 198 ff. GVG mit Verfassungsrecht geltend macht.

aa) Um beurteilen zu können, ob das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2021 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Entschädigungsklage unter Verletzung von Verfassungsrecht, insbesondere unter Verstoß gegen die Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. dazu BVerfGE 81, 347 <357 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2022 - 1 BvR 1012/20 -, Rn. 9 ff. m.w.N.), zurückgewiesen hat, bedurfte es namentlich der Vorlage der eigenen Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Februar, 19. März und 15. Mai 2020 aus dem fachgerichtlichen Verfahren. Im angegriffenen Beschluss vom 6. Oktober 2021 hat das Oberlandesgericht für seine selbstständig tragende Erwägung, es sei eine Rücknahme des Prozesskostenhilfeantrages im beanstandeten Verfahren erfolgt und dieses sei dadurch beendet worden, in entscheidungserheblicher Weise auf den Inhalt dieser Schreiben Bezug genommen. Auf die Beendigung des beanstandeten Verfahrens spätestens durch das Schreiben vom 15. Mai 2020 hat das Oberlandesgericht seine Auffassung gestützt, bereits bei Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags am 18. November 2020 sei die Frist aus § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG verstrichen gewesen. Ob es dabei den Erklärungsinhalt der Schreiben - wie in der Verfassungsbeschwerde vorgetragen - verkannt hat und damit ein Verfassungsverstoß einhergeht, kann ohne Vorlage oder zumindest Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts nicht verantwortbar geprüft werden. Da der Beschwerdeführer gerade geltend macht, das Oberlandesgericht habe den Inhalt der genannten Schreiben in einer Verfassungsrecht verletzenden Weise gedeutet und in Folge dessen den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt, ist eine umfassende Kenntnis des jeweiligen Inhalts hier für die verfassungsrechtliche Prüfung unverzichtbar.

Die unterbliebene Vorlage erforderlicher Unterlagen wirkt sich auch auf die Möglichkeit der verfassungsrechtlichen Überprüfung des Beschlusses vom 15. November 2021 aus, soweit dort der erneute Prozesskostenhilfeantrag sowie die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden sind. Das Oberlandesgericht hat in der Begründung in weiten Teilen auf die dargelegten Erwägungen in der Entscheidung vom 6. Oktober 2021 Bezug genommen und ist wiederum von einer wirksamen Rücknahme des ursprünglich gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe sowie einer dadurch bewirkten Beendigung des Verfahrens ausgegangen. Für die verfassungsrechtliche Prüfung bedarf es daher ebenfalls Kenntnis der genannten Schreiben des Beschwerdeführers, auf deren jeweiligen Inhalt sich das Oberlandesgericht stützt.

bb) Für die verfassungsrechtliche Überprüfung beider Beschlüsse, soweit darin jeweils die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden sind, bedurfte es zudem auch des Schreibens der Antragsgegnerin vom 1. Juni 2021. Darauf stützt das Oberlandesgericht seine Auffassung, dass die Antragsgegnerin die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers - entgegen dessen Ansicht - nicht teilweise anerkannt habe. Bei einem teilweisen Anerkenntnis des Entschädigungsanspruchs hätte die Prozesskostenhilfe nicht vollständig verwehrt werden können. Ob die Auslegung des genannten Schreibens in einer nicht mit Verfassungsrecht vereinbaren Weise erfolgte, kann ohne Vorlage des Schriftstücks ebenfalls nicht verantwortbar beurteilt werden.

cc) Soweit der Beschwerdeführer sich durch den Beschluss vom 6. Oktober 2021 in seinem Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) dadurch verletzt sieht, dass diese Entscheidung trotz eines noch nicht beschiedenen Ablehnungsgesuchs wegen der Besorgnis der Befangenheit der beteiligten Mitglieder des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ergangen sei, zeigt er die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht auf. Insbesondere fehlt jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den darauf bezogenen Ausführungen in dem Beschluss vom 15. November 2021. Das Oberlandesgericht hat dort näher dargelegt, dass der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 10. November 2021 kein Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Richter des 7. Zivilsenats gestellt, sondern lediglich die Ansicht vertreten habe, wegen Vorbefassung sei der 14. Zivilsenat zuständig. Mit einem Vermerk vom 26. Februar 2021 habe der 7. Zivilsenat bereits darauf hingewiesen, dass diese Auffassung nicht zutreffe, weil nicht sämtliche Mitglieder des Senats an dem beanstandeten Verfahren teilgenommen und deshalb von der Mitwirkung im nun vorliegenden Verfahren ausgeschlossen seien. Da es sich nicht um ein Ablehnungsgesuch gehandelt habe, sei auch nicht durch Beschluss zu entscheiden gewesen. Mit diesen für die Beurteilung einer Verletzung des Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bedeutsamen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise auseinander.

Zudem hat der Beschwerdeführer insoweit auch den Anforderungen der Subsidiarität nicht genügt. Danach muss ein Beschwerdeführer das ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird. Er muss insbesondere alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 129, 78 < 92>; stRspr). Diese Anforderungen hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht erfüllt, weil er gegen die Ausschließung von nur zwei von drei Senatsmitgliedern, die ihm durch das Gericht auch zeitnah mitgeteilt worden war, im Verfahrensverlauf keinerlei Einwände mehr erhoben hat. Dies geschah erst nach dem Beschluss vom 6. Oktober 2021, nämlich mit Schreiben vom 31. Oktober 2021.

dd) Auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Anspruch auf den gesetzlichen Richter sei durch die Zurückweisung seines gegen die am Beschluss vom 6. Oktober 2021 beteiligten Richter gerichteten Ablehnungsgesuchs im Beschluss vom 15. November 2021 verletzt, legt er die Möglichkeit einer Verletzung dieses Grundrechts nicht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dar.

(1) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet den Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter und garantiert damit auch, dass Rechtsuchende im Einzelfall vor Richtern stehen, die unabhängig und unparteilich sind und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bieten (vgl. BVerfGE 133, 168 <202 Rn. 62> m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17 -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2021 - 2 BvR 890/20 -, Rn. 14). Um dies sicherzustellen, muss der Gesetzgeber in materieller Hinsicht dafür Vorsorge treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen. Er muss daher Regelungen vorsehen, die es ermöglichen, Richtern, die im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit bieten, von der Ausübung des Amtes auszuschließen (vgl. BVerfGE 21, 139 <145 f.>; 89, 28 <36>; stRspr). Dem ist der Gesetzgeber mit den §§ 41 ff. ZPO nachgekommen.

Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgrund der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über die Richterablehnung kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind erst überschritten, wenn die Auslegung und Anwendung des maßgeblichen einfachen Rechts willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>; 87, 282 <284 f.>; stRspr). Das gilt auch, wenn ein Ablehnungsgesuch infolge fehlerhafter Anwendung des einfachen Rechts zurückgewiesen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2021 - 2 BvR 890/20 -, Rn. 15 m.w.N.). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts, beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17 -, Rn. 19; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 526/19 -, Rn. 22 jeweils m.w.N.).

(2) Ausgehend von diesen Maßstäben zeigt der Beschwerdeführer insbesondere nicht die Möglichkeit auf, in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter dadurch verletzt zu sein, dass in dem Beschluss vom 15. November 2021 die abgelehnten Richter unter Berufung auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuchs selbst über dieses entschieden haben.

(a) In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass über den Wortlaut von § 45 Abs. 1 ZPO hinausgehend der Spruchkörper in bestimmten Fallgruppen über unzulässige Ablehnungsgesuche ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden darf (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 526/19 -, Rn. 20). Hierzu zählen die Ablehnung eines ganzen Gerichts als solchem, das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Gesuch und die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO , 35. Aufl. 2024, § 44 Rn. 12 ff.).

Diese Auslegung des Fachrechts steht mit Verfassungsrecht in Einklang. Ähnlich wie der Gesetzgeber im Strafprozessrecht, wo § 26a StPO ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren ausdrücklich für unzulässige Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zur Verfügung stellt, trägt die zivilgerichtliche Rechtsprechung mit der differenzierenden Zuständigkeitsregelung in den Fällen der Richterablehnung einerseits dem Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung. Ein Richter oder eine Richterin, deren Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vorneherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung über das gegen ihn oder sie selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein oder ihr eigenes richterliches Verhalten und die - ohnehin nicht einfach zu beantwortende - Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für eine verständige Partei Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. BVerfGK 5, 269 <280 f.>; 7, 325 <338>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 526/19 -, Rn. 21).

Dies entspricht in der Sache zudem der Auslegung des die Richterablehnung im verfassungsgerichtlichen Verfahren regelnden § 19 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht. Bei offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter nicht von der Mitwirkung an der Entscheidung darüber ausgeschlossen. Offensichtliche Unzulässigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Ablehnung ausschließlich auf solche Gründe gestützt wird, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 152, 53 <54 Rn. 2>; 153, 72 <73 Rn. 2>; 159, 26 <39 Rn. 35>; 159, <147 Rn. 37>; stRspr).

Der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts in der Auslegung von § 45 ZPO ist damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(b) Der Beschwerdeführer legt auch nicht in der gebotenen Weise dar, dass die Anwendung dieser Maßstäbe durch das Oberlandesgericht auf das vorliegende Ablehnungsgesuch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt haben könnte. Diese Möglichkeit käme nur dann in Betracht, wenn das Oberlandesgericht in willkürlicher oder offensichtlich unhaltbarer Weise oder unter grundlegender Verkennung der Bedeutung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter angenommen hätte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Ablehnungsgesuch von vorneherein ungeeignet war, einen Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO darzulegen.

Dies zeigt der Beschwerdeführer nicht substantiiert auf. Sein Ablehnungsgesuch hat er zum einen auf die aus seiner Sicht rechtsfehlerhafte Verweigerung von Prozesskostenhilfe und zum anderen auf das vermeintlich verfahrensfehlerhafte Ergehen der Entscheidung, ohne zuvor über ein vermeintlich noch offenes (früheres) Ablehnungsgesuch befunden zu haben, gestützt. Wie das Oberlandesgericht verfassungsrechtlich unbedenklich angenommen hat, können aber tatsächlich oder vermeintlich fehlerhafte Entscheidungen der abgelehnten Richter die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht begründen. Anderes gilt lediglich dann, wenn die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit vom Ablehnenden herangezogene Entscheidung sich ihrerseits als willkürlich erweist (vgl. Stackmann, in Münchener Kommentar zur ZPO , 6. Aufl. 2020, § 42 Rn. 45 und 47). Verfahrensfehler der abgelehnten Richter können die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig erst dann begründen, wenn sie in einer gewissen Häufung auftreten (vgl. Stackmann a.a.O. § 42 Rn. 54) oder sich als grobe Verfahrensfehler erweisen, bei denen die Handhabung des Verfahrens einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO , 35. Aufl. 2024, § 42 Rn. 24). Dass diese Voraussetzungen mit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss vom 6. Oktober 2021 gegeben gewesen wären und deshalb die Annahme im Beschluss vom 15. November 2021, es fehle von vornherein an einer zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit geeigneten Darlegung, eine willkürliche Anwendung von § 42 Abs. 2 , § 45 ZPO zugrunde gelegen habe, lässt sich der Verfassungsbeschwerde nicht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise entnehmen.

Ob die die Ablehnung von Prozesskostenhilfe eigenständig tragende Begründung, die Klagefrist sei wegen Rücknahme des früheren Prozesskostenhilfeantrags bereits bei Stellen des neuen, hier gegenständlichen Antrags verstrichen gewesen, auf Willkür beruht, kann nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, die zur Beurteilung insoweit maßgeblichen Unterlagen vorzulegen oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt wiederzugeben (dazu Rn. 25 ff.).

Erst recht legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass das Oberlandesgericht in verfahrensrechtlich willkürlicher Weise im Beschluss vom 6. Oktober 2021 über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat, ohne zuvor über ein offenes Ablehnungsgesuch befunden zu haben. Mit diesem Vorbringen hat sich das Oberlandesgericht in der genannten Entscheidung ausführlich befasst und es für nicht durchgreifend erachtet (dazu Rn. 18, 29 und 34). Darauf nimmt das Oberlandesgericht im Beschluss vom 15. November 2021 Bezug. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich damit aber nicht näher auseinander. Es wird daher auch insoweit nicht aufgezeigt, dass das Oberlandesgericht unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vom Fehlen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit geeigneter Gründe ausgegangen wäre.

Schließlich zeigt die Begründung der Verfassungsbeschwerde auch die Möglichkeit einer Verfassungswidrigkeit der Regelungen in §§ 198 ff. GVG nicht auf. Dem Vorbringen ist nicht einmal sicher zu entnehmen, welche konkrete Regelung überhaupt angegriffen werden soll. Nachvollziehbare Erwägungen zum zugrundeliegenden einfachen Recht sowie eine Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts fehlen gänzlich.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 06.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 EK 1/21
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 15.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 EK 1/21
Fundstellen
r+s 2024, 340