Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 19.05.2023

2 BvR 1631/22, 2 BvR 1747/22, 2 BvR 1860/22, 2 BvR 209/23

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 19.05.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 1631/22, 2 BvR 1747/22, 2 BvR 1860/22, 2 BvR 209/23

DRsp Nr. 2023/9173

Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzureichend substantiierter Verfassungsbeschwerden

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die in den Verfahren 2 BvR 1631/22, 2 BvR 1747/22 und 2 BvR 1860/22 gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügen und eine Grundrechtsverletzung auch sonst nicht ersichtlich ist (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 88, 40 <45>; 99, 84 <87>; 105, 252 <264>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>; stRspr).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren erneut darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 Euro auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2022 - 2 BvR 386/22 u.a. -, Rn. 4 m.w.N.). Die fortlaufende Erhebung zahlreicher völlig unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden sowie das Stellen nicht nachvollziehbar begründeter einstweiliger Rechtsschutzanträge muss von jedem Einsichtigen als aussichtslos angesehen werden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 18.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 361/22
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 07.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 381/22
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 395/22
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 20.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 430/22
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 250/22
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 677/22
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 463/22