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BVerfG - Entscheidung vom 11.12.2023

1 BvR 2137/23

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
ZPO § 227
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 11.12.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 2137/23

DRsp Nr. 2024/1089

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Tenor

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ; ZPO § 227 ;

Gründe

1. Die Besetzung der 2. Kammer des Ersten Senats steht mit der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang, was von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BVerfGE 131, 230 <233>).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Die Unzulässigkeit folgt bereits daraus, dass ihre Begründung den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen nicht genügt. Die Verfassungsbeschwerde entspricht zudem nicht dem aus § 90 Abs. 2 BVerfGG abzuleitenden Grundsatz der Subsidiarität, weil es an Vortrag fehlt, dass gegenüber dem Bundessozialgericht eine bestimmte briefliche Anrede gewünscht worden wäre.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BSG, vom 08.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen B 8 SO 61/22 BH