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BVerfG - Entscheidung vom 20.12.2023

2 BvR 559/22

Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 S. 2
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 1 Abs. 1 S. 2
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 90
StPO § 172 Abs. 1 S. 1
StPO § 172 Abs. 2 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 20.12.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 559/22

DRsp Nr. 2024/1100

Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Klageerzwingungssache

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Insbesondere genügen die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft den vom Bundesverfassungsgericht zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG entwickelten Maßstäben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2020 - 2 BvR 859/17 -, Rn. 23 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022 - 2 BvR 378/20 -, Rn. 57). Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat sich in ihrer Einstellungsentscheidung mit den Untersuchungsergebnissen umfassend auseinandergesetzt und daraus die naheliegenden Schlussfolgerungen gezogen. Ihre Einschätzung, dass sich nach den Ermittlungsergebnissen, insbesondere den Obduktionsgutachten, ein Zusammenhang zwischen - von den Beschwerdeführern behaupteten - Gewalteinwirkungen der Polizeibeamten und dem Tod des Verstorbenen nicht werde nachweisen lassen und dass der vom Verstorbenen spätestens in der Festnahmesituation konsumierte Superabsorber als Todesursache in Betracht komme, ist auf Grundlage der - nicht zu beanstandenden - Ermittlungen nachvollziehbar. Die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg hat sich zudem mit den weiteren Einwänden der Beschwerdeführer umfassend auseinandergesetzt und die Einstellungsentscheidung näher begründet. In verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beanstandende Ermittlungslücken oder Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden ergeben sich schließlich nicht aus den mit der Beschwerdeschrift vorgetragenen Einwänden.

Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg, der sich inhaltlich mit den Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden auseinandersetzt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Da die durchgeführten Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden und die von diesen getroffenen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Verfahren nach § 172 StPO nicht mehr zu einer Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung führen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob das im Wege eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung angerufene Gericht den Antrag als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen hat, solange wenigstens eine implizite Befassung mit den angegriffenen Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden erkennbar wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 31).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen NZS 500 Zs 611/21
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 360/21