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BVerfG - Entscheidung vom 11.12.2023

1 BvR 128/23

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
ZPO § 227
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
ZPO § 227

BVerfG, Beschluss vom 11.12.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 128/23

DRsp Nr. 2024/1088

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer Terminsverlegung in einem Zivilverfahren; Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ; ZPO § 227 ;

Gründe

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt hat, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gehindert war. Zudem ist die Nachholung der versäumten Prozesshandlung bis heute nicht erfolgt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt und daher unzulässig ist. Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken an der Ablehnung der Terminsverlegung ist die Sachverhaltsschilderung zu lückenhaft, als dass sie eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung zuließe.

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Langenfeld, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 223/20
Vorinstanz: AG Langenfeld, vom 08.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 223/20
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2/22
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 17.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2/22
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 12.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2/22