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BVerfG - Entscheidung vom 23.03.2023

2 BvR 290/20

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1

BVerfG, Beschluss vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 290/20

DRsp Nr. 2023/13797

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Trotz entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB ), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes , zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes , zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen vom 11. Juli 2022 (BGBl I S. 1082 ) ist die Beschwerdebegründung nicht nachträglich ergänzt worden, weshalb der aus § 23 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz fließenden Begründungslast für das Fortbestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht genügt worden ist (vgl. BVerfGE 106, 210 <214 f.>).

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1;

[Gründe]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Berlin-Tiergarten, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 253 Js 654/18