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BVerfG - Entscheidung vom 02.11.2023

2 BvR 1565/22

Normen:
BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 02.11.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 1565/22

DRsp Nr. 2024/479

Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit durch Mitwirkung und Vorbefassung

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Offenloch wird als offensichtlich unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich im Zusammenhang mit einem sogenannten "Diesel-Verfahren" gegen den nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Juni 2022, mit dem die von ihm eingelegte Berufung einstimmig zurückgewiesen wurde, und gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juli 2022, in dem seine nachgehend erhobene Gehörsrüge abschlägig beschieden wurde.

1. a) Der Beschwerdeführer beantragt, die für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zuständige Kammer möge ohne Mitwirkung des Richters Offenloch entscheiden. Er trägt vor, der abgelehnte Richter habe in der Vergangenheit an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs mitgewirkt, die für das vorliegende Verfahren unmittelbar bedeutsam seien. Dies betreffe insbesondere die Frage, ob § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder Art. 5 der Verordnung 715/2007/EG Drittwirkung zukomme und insoweit eine Vorlageverpflichtung zum Europäischen Gerichtshof bestanden habe. Da insoweit das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei und ein europarechtlicher Bezug bestehe, sei die Besorgnis der Befangenheit des Richters Offenloch begründet. Hinzu trete, dass die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts unter Mitwirkung des Richters Offenloch vor Kurzem in einer ähnlich gelagerten Angelegenheit eine Verfassungsbeschwerde einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen habe.

b) Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.

Enthält ein Ablehnungsgesuch lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis gänzlich ungeeignet sind, ist es offensichtlich unzulässig. In derartigen Fällen bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch von einer Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2022 - 1 BvR 125/22 -, Rn. 2). Mit Blick auf eine richterliche Vorbefassung bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG abschließend, dass eine solche nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte. Nicht ausgeschlossen ist hingegen ein Richter, der sich bereits früher - in anderen Verfahren - zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in einer bestimmten Weise geäußert hat (BVerfGE 131, 239 <253 f.>; 133, 377 <406 Rn. 71>).

Dies ist hier der Fall. Aus der Vorbefassung mit einer in einem anderen Verfahren maßgeblichen Rechtsfrage kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG aufgrund der insoweit abschließenden Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG schon von vorneherein nicht abgeleitet werden. Die Entscheidung eines Senats des Bundesgerichtshofs, in einem anderen Verfahren eine Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nicht vorzulegen, ist demnach ebenso wie die Mitwirkung an der Nichtannahme einer anderen Verfassungsbeschwerde zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs gänzlich ungeeignet, zumal keiner der beiden genannten und vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände den von ihm gezogenen Rückschluss auf die Rechtsauffassung des abgelehnten Richters trägt. Weitere Gründe, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit des Richters ergeben könnte, werden vom Beschwerdeführer nicht dargetan (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2022 - 1 BvR 125/22 -, Rn. 8).

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den Darlegungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.

a) Nach den genannten Vorschriften muss sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (BVerfGE 89, 155 <171>). Dazu bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der Entscheidung und ihrer Begründung (BVerfGE 101, 331 <345>). Der Beschwerdeführer muss substantiiert dartun, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Entscheidung nach seiner Auffassung kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>).

b) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat keine der behaupteten Grundrechtsverletzungen in der erforderlichen substantiierten Weise dargelegt.

Soweit er meint, das Oberlandesgericht Celle habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, versäumt es der Beschwerdeführer, nachvollziehbar und anhand der Ausführungen des Oberlandesgerichts darzustellen, inwiefern über die insoweit nicht maßgebliche Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Gerichts hinaus ein Gehörsverstoß vorliegen sollte.

Mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwieweit das Oberlandesgericht die von ihm angenommene Vorlageverpflichtung willkürlich oder aufgrund der Verkennung von Bedeutung und Reichweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht beachtet haben sollte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2009 - 1 BvR 3424/08 -, Rn. 14).

Schließlich ist auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht substantiiert dargelegt. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den angefochtenen Entscheidungen noch den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundlagen zureichend auseinander.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 998/21
Vorinstanz: OLG Celle, vom 13.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 998/21