Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 24.01.2023

1 BvR 1877/22

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 24.01.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 1877/22

DRsp Nr. 2023/6411

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>) sind nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ( ZPO ), weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: SG Münster, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 337/20
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 559/21
Vorinstanz: BSG, vom 01.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 42/22
Vorinstanz: BSG, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 30/22