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BSG - Entscheidung vom 30.03.2023

B 11 SF 3/23 S

Normen:
SGG § 57 Abs. 1 S. 1
SGG § 57b
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5
SGG § 58 Abs. 2
SGG § 74
ZPO § 62 Abs. 1
SGB VII § 105 Abs. 1
SGB VII § 105 Abs. 2
VVG § 115 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 30.03.2023 - Aktenzeichen B 11 SF 3/23 S

DRsp Nr. 2023/9303

Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands einer notwendigen Streitgenossenschaft

Ist eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 74 SGG , § 62 Abs. 1 ZPO jedenfalls nicht ausgeschlossen – hier im Falle zivilrechtlich als Gesamtschuldner gegenüber dem Geschädigten haftenden Klägern im Sinne von § 115 Abs. 1 VVG , rechtfertigt dies die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft.

Tenor

Das Sozialgericht Dortmund wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 57 Abs. 1 S. 1; SGG § 57b ; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5 ; SGG § 58 Abs. 2 ; SGG § 74 ; ZPO § 62 Abs. 1 ; SGB VII § 105 Abs. 1 ; SGB VII § 105 Abs. 2 ; VVG § 115 Abs. 1 ;

Gründe

I

Die Kläger zu 1 mit Wohnsitz bei Klagerhebung in O, Zuständigkeitsbereich des SG Dortmund, und die Klägerin zu 2, KFZ-Haftpflichtversicherung des Klägers zu 1 mit Sitz in Nürnberg, begehren mit ihrer beim SG Dortmund erhobenen Klage gegenüber dem beklagten Unfallversicherungsträger, ein Verkehrsunfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen, bei dem der Beigeladene geschädigt wurde, und die Feststellung, dass der Kläger zu 1 als sogenannter Wie-Beschäftigter tätig geworden sei. Hintergrund des Rechtsstreits ist, ob sich der Kläger zu 1 bezogen auf das Schadensereignis auf das Haftungsprivileg nach § 105 Abs 1 , 2 SGB VII berufen kann. Nach Anhörung der Beteiligten in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts hat das SG Dortmund das BSG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit angerufen (Beschluss vom 13.3.2023).

II

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht liegen vor, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist 58 Abs 1 Nr 5 SGG ). Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen 58 Abs 2 SGG ), weil für die Kläger Sozialgerichte verschiedener Landessozialgerichtsbezirke zuständig sind. Für den Kläger zu 1 ist das SG Dortmund örtlich zuständig, für die Klägerin zu 2 das SG Nürnberg 57 Abs 1 Satz 1 SGG ).

Bei den zivilrechtlich als Gesamtschuldner gegenüber dem Geschädigten haftenden Klägern 115 Abs 1 VVG ) ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG , § 62 Abs 1 ZPO jedenfalls nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt - wie der Senat bereits entschieden hat ( BSG vom 15.2.2021 - B 11 SF 1/21 S - mit Hinweis auf BSG vom 22.11.2016 - B 4 SF 37/16 S - juris RdNr 3; BSG vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2 RdNr 5 f; zuletzt BSG vom 10.11.2022 - B 11 SF 3/22 S) - die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft.

Zum zuständigen Gericht ist das SG Dortmund zu bestimmen. Die Kläger haben dieses Gericht ausgewählt, und die Bevollmächtigten der Kläger sowie des Beigeladenen haben ihren Sitz jeweils im Bezirk dieses Gerichts. Zudem ist das Verfahren schon seit dem 29.6.2020 beim SG Dortmund anhängig, und dieses hat bereits einen Erörterungstermin durchgeführt, ist also in den Sach- und Streitstand eingearbeitet.

Vorinstanz: SG Dortmund, vom 13.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 95 U 444/20