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BGH - Entscheidung vom 27.06.2023

II ZR 94/21

Normen:
ZPO § 319 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 27.06.2023 - Aktenzeichen II ZR 94/21

DRsp Nr. 2023/9454

Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung des Rubrums wegen offenbarer Unrichtigkeiten

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Rubrums in den Beschlüssen vom 18. Januar 2022 und vom 17. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Klägerin beantragt die Berichtigung des Rubrums von vier im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschlüssen.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2022 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO für das Verfahren über die von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt und ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Ihre dagegen erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 17. Mai 2022 zurückgewiesen. Mit Beschluss des Einzelrichters vom 4. Juli 2022 ist die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen und ihre dagegen gerichtete Anhörungsrüge mit Beschluss des Einzelrichters vom 2. August 2022 als unzulässig verworfen sowie eine darin evtl. zugleich liegende Gegenvorstellung als unbegründet zurückgewiesen worden.

Im Rubrum sämtlicher Beschlüsse ist der Landesgeschäftsführer R. als Vertreter des beklagten Landesverbands angegeben. Die Klägerin hält dies für offenbar unrichtig im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO und beantragt die Berichtigung des Rubrums der vier Beschlüsse, weil der Beklagte nach § 14 Abs. 1 und Abs. 8 Satz 2 seiner Satzung i.V.m. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder als Gesamtvertreter vertreten werde und sich eine Vertretungsbefugnis des Landesgeschäftsführers auch nicht aus § 15 Abs. 1 und Abs. 9 der Satzung ergebe.

II.

Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in den Beschlüssen vom 18. Januar 2022 und vom 17. Mai 2022 ist zurückzuweisen. Nach § 319 Abs. 1 ZPO ist eine Berichtigung nur bei Schreib- oder Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zulässig. Darunter fällt nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten gegenüber dem von ihm ersichtlich Gewollten, nicht aber eine Änderung des vom Gericht Gewollten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2003 - II ZR 49/01, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, MDR 2013, 421 Rn. 2).

Danach liegt hier keine offenbare Unrichtigkeit vor. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 17. Mai 2022 (Rn. 16) ergänzend ausgeführt hat, ergibt sich die gerichtliche Vertretungsbefugnis des Landesgeschäftsführers aus § 15 Abs. 1 der Satzung des Beklagten. Die Angabe im Rubrum der beiden Beschlüsse war damit gewollt.

Über die beantragte Berichtigung der Beschlüsse vom 4. Juli 2022 und vom 2. August 2022 hat der diese erlassenden Einzelrichter zu befinden (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO , 34. Aufl., § 319 Rn. 34).

Vorinstanz: LG Lübeck, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 36/20
Vorinstanz: SchlHOLG, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 123/20