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BAG - Entscheidung vom 24.05.2023

10 AZR 263/21

Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1
GRCh Art. 20
GRCh Art. 21
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 9 Abs. 3
TVG § 4 Abs. 1
ArbZG § 6 Abs. 5
ZPO § 313a Abs. 1

BAG, Urteil vom 24.05.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 263/21

DRsp Nr. 2023/7469

Tarifliche Differenzierung beim Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit und für Nachtarbeit im Schichtbetrieb Privatautonome Normsetzung durch die Tarifvertragsparteien Sachliche Gründe für unterschiedlich hohe Nachtarbeitszuschläge Vorrang der Tarifregelung vor § 6 Abs. 5 ArbZG

1. Die Tarifvertragsparteien sind befugt, unterschiedlich hohe Zuschläge für unregelmäßige Nachtarbeit und für Nachtarbeit im Schichtdienst festzulegen. Sie haben dabei einen Ermessensspielraum und können auch zusätzliche Ausgleichsmöglichkeiten festlegen. 2. Die Tarifvertragsparteien sind durch Art. 9 Abs. 3 GG und die Bestimmungen des TVG ermächtigt, in eigener Verantwortung normative Regeln zu schaffen. 3. Gibt es nachvollziehbare Gründe für einen unterschiedlich hohen Zuschlag für die regelmäßige Nachtarbeit im Schichtdienst und die unregelmäßige Nachtarbeit, ist eine entsprechende tarifliche Regelung nicht zu beanstanden. 4. Eine tarifliche Regelung mit angemessenem Ausgleich für Nachtarbeit geht der gesetzlichen Auffangregelung des § 6 Abs. 5 ArbZG vor.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. April 2021 - 2 Sa 639/20 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1 ; GRCh Art. 20; GRCh Art. 21; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 4 Abs. 1 ; ArbZG § 6 Abs. 5 ; ZPO § 313a Abs. 1 ;

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG , § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Hinweise des Senats:

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Vorinstanz: LAG Niedersachsen, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 639/20
Vorinstanz: ArbG Oldenburg, vom 17.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 377/19