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BAG - Entscheidung vom 14.12.2023

2 AZR 130/21

Fundstellen:
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 48 vom 19.12.2023

BAG, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 2 AZR 130/21

DRsp Nr. 2024/3

Gründe (Auszug):

[Pressemitteilung]

Kündigung einer Hebamme wegen Austritts aus der katholischen Kirche vor Begründung des Arbeitsverhältnisses

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV um eine Auslegung des Unionsrechts zu der Frage ersucht, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist (vgl. Pressemitteilung Nr. 28/22).

Die der Caritas angeschlossene Beklagte hat nach der mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union die Revisionsanträge der Klägerin anerkannt, wonach das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Juli 2019 nicht aufgelöst ist. Mit der Zustellung des auf Antrag der Klägerin ergangenen Anerkenntnisurteils ist das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht abgeschlossen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Termin für den Vortrag der Schlussanträge des Generalanwalts am 11. Januar 2024 aufgehoben.

Vorinstanz: BAG, vom 21.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZR 130/21
Vorinstanz: LAG Hamm, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 210/20
Fundstellen
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 48 vom 19.12.2023