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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 05.07.2022

9 S 404/22

Normen:
LHG § 59 Abs. 1
Besonderer Teil Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang Medizininformatik / Medical Informatics mit akademischer Abschlussprüfung Master of Science (M. Sc.) -
LHG BW § 59 Abs. 1
Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang Medizininformatik / Medical Informatics mit akademischer Abschlussprüfung Master of Science (M. Sc.) - Besonderer Teil
LHG BW § 35
LHG BW § 59 Abs. 1
StuPO § 2 Abs. 1 S. 1
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
VwGO § 123 Abs. 3
ZPO § 920 Abs. 2

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Februar 2022 - 6 K 2513/21 - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den [...]
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