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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 02.06.2022

11 S 883/22

Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 123
VwGO § 146 Abs. 4
AufenthG § 60a
AufenthG § 72 Abs. 4
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 123
VwGO § 146 Abs. 4
AufenthG § 60a
AufenthG § 72 Abs. 4
AufenthG § 72 Abs. 4 S. 1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. April 2022 - 11 K 1017/22 - wird zurückgewiesen. [...]
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