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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 23.02.2022

12 S 1084/21

Normen:
ZPO § 121 Abs. 2
AufenthG § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1
RL 2011/95/EU Art. 24 Abs. 1 U Abs. 1
RL 2011/95/EU Erwägungsgrund 21.
ZPO § 121 Abs. 2
AufenthG § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1
RL 2011/95/EU Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1
RL 2011/95/EU Erwägungsgrund 21
AufenthaltsG § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1
ZPO § 121 Abs. 2
RL 2011/95/EU Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1
RL 2011/95/EU Erwägungsgrund (21)

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. März 2021 - 1 K 487/20 - geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe xxxx xxxxx [...]
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