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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 06.09.2022

12 S 1365/22

Normen:
VwGO § 60 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4 S. 2
VwGO § 55d S. 1
eAktVO (BW) § 1 S. 3
VwGO § 60 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4 S. 2
VwGO § 55d S. 1
eAktVO BW § 1 S. 3
VwGO § 55d S. 1
VwGO § 146 Abs. 4 S. 2-3

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2022 - 9 K 1919/22 - wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. [...]
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