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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 22.11.2022

10 S 3607/21

Normen:
UVwG § 24 Abs. 1 S. 1
UVwG § 23 Abs. 3
LIFG § 1 Abs. 2
LIFG § 1 Abs. 3
GBO § 12 Abs. 1 S. 1
LIFG § 4 Abs. 1 Nr. 9
VwGO § 91 Abs. 1
UVwG § 24 Abs. 1 S. 1
UVwG § 23 Abs. 3
LIFG BW § 1 Abs. 2
LIFG BW § 1 Abs. 3
GBO § 12 Abs. 1 S. 1
LIFG BW § 4 Abs. 1 Nr. 9
VwGO § 91 Abs. 1
UVwG BW § 23 Abs. 3
UVwG BW § 24 Abs. 1 S. 1
GBO § 12 Abs. 1
LIFG BW § 1 Abs. 2
LIFG BW § 1 Abs. 3
LIFG BW § 4 Abs. 1 Nr.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. September 2021 - 14 K 2520/20 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 25. März 2020 und des [...]
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