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VG Stuttgart - Entscheidung vom 27.01.2022

1 K 371/22

Normen:
GG Art. 8
VersammlG § 14
VersammlG § 15 Abs. 1
IfSG § 28a Abs. 1 Nr. 10
IfSG § 28a Abs. 7 S. 1
IfSG § 28a Abs. 8 S. 1 Nr. 3
CoronaVO § 12 Abs. 2
LVwVfG § 35 S. 2
LVwVfG § 37 Abs. 3
LVwVfG § 41 Abs. 4
GG Art. 8
VersammlG § 14
VersammlG § 15 Abs. 1
IfSG § 28a Abs. 1 Nr. 10
IfSG § 28a Abs. 7 S. 1
IfSG § 28a Abs. 8 S. 1 Nr. 3
8. CoronaVO BW § 12 Abs. 2
LVwVfG § 35 S. 2
LVwVfG § 37 Abs. 3
LVwVfG § 41 Abs. 4

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 30.12.2021 wird hinsichtlich des Versammlungsverbots (Ziffer 1) wiederhergestellt und hinsichtlich der [...]
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