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VG Freiburg - Entscheidung vom 02.03.2022

4 K 557/21

Normen:
LVwVG BW § 11
LVwVG BW § 20
LVwVG BW § 23
LVwVfG BW § 36 Abs. 2 Nr. 4
LVwVfG BW § 51 Abs. 1 Nr. 1
LBO BW § 9 Abs. 2
ZPO § 767 Abs. 2
LVwVG BW § 11
LVwVG BW § 20
LVwVG BW § 23
LVwVfG BW § 36 Abs. 2 Nr. 4
LVwVfG BW § 51 Abs. 1 Nr. 1
LBO BW § 9 Abs. 2
ZPO § 767 Abs. 2

Der Bescheid der Beklagten vom 17.04.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.02.2021 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines [...]
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