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OVG Saarland - Entscheidung vom 23.03.2022

1 B 262/21

Normen:
BeamtStG § 11 Abs. 1
BeamtStG § 27 Abs. 1
BeamtStG § 29 Abs. 1
BeamtStG § 29 Abs. 3
BeamtStG § 29 Abs. 6
BeamtStG § 8 Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 4
SBG § 49 Abs. 3
SBG § 49 Abs. 4
SBG § 50 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 2
BeamtStG § 11 Abs. 1
BeamtStG § 27 Abs. 1
BeamtStG § 29 Abs. 1
BeamtStG § 29 Abs. 3
BeamtStG § 29 Abs. 6
BeamtStG § 8 Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 4
SBG § 49 Abs. 3
SBG § 49 Abs. 4
SBG § 50 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 2
BeamtStG § 27 Abs. 1
BeamtStG § 29 Abs. 1
SBG § 49 Abs. 3

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 42.619,20 € festgesetzt. I. Die 1957 geborene und 2015 als [...]
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