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LSG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 22.03.2022

L 11 KR 597/21

Normen:
SGB V § 109 Abs. 4
SGB V § 109 Abs. 4
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
SGB V § 301 Abs. 2
KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3
KHEntgG § 11
KHG § 17b Abs. 2 S. 1
BGB § 387

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.01.2021 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag iHv 1.414,71 € nebst Zinsen hieraus iHv 5 [...]
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