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LSG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 17.11.2022

L 10 R 1429/22

Normen:
SGB VI § 43
SGB VI § 240
SGB VI § 43
SGB VI § 240
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2
SGB VI § 43 Abs. 3 Hs. 1-2
SGB VI § 99 Abs. 1
SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1 und S. 5
SGG § 95
SGG § 128 Abs. 1
ZPO § 524

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.04.2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Beteiligten [...]
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