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KG - Entscheidung vom 01.11.2022

1 VA 26/22

Normen:
BNotO § 51
BNotO §§ 111 ff.
EGGVG § 23
FamFG § 58
GVG § 17a
BNotO § 51
BNotO §§ 111 ff.
EGGVG § 23
FamFG § 58
GVG § 17a
EGGVG §§ 23 ff.

Der Rechtsweg für die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach §§ 23 ff. EGGVG wird für unzulässig erklärt. Die Sache wird an den Senat für Notarsachen des Kammergerichts in das Verfahren gemäß §§ 111 ff. BNotO [...]
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