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KG - Entscheidung vom 23.03.2022

2 AR 11/22

Normen:
GVG § 72a Abs. 1 Nr. 7
EuInsVO Art 6 Abs. 1
BGB § 826
GVG § 72a Abs. 1 Nr. 7
EuInsVO Art. 6 Abs. 1
BGB § 826
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

Die Zivilkammern für insolvenzrechtliche Streitigkeiten des Landgerichts Berlin werden als zuständige Spruchkörper bestimmt. I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ############ mbH (im [...]
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