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BVerwG - Entscheidung vom 01.08.2022

3 B 11.21 (3 C 15.22)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
StVG (in der bis zum 30.04.2014 gültigen Fassung) § 29
StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 01.08.2022 - Aktenzeichen 3 B 11.21 (3 C 15.22)

DRsp Nr. 2022/13121

Anwendbarkeit des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen oder auch hinsichtlich der Verwertung dieser Eintragungen

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 3. November 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Beschluss des Senats vom 23. Februar 2022 wird geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe gewährt. Ihm wird Rechtsanwalt J. K., ..., ... als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; StVG (in der bis zum 30.04.2014 gültigen Fassung) § 29 ; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1;

Gründe

Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Sie kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich u. a. mit Blick auf das Urteil vom 4. Dezember 2020 - 3 C 5.20 - (BVerwGE 171, 1 ) in einem Revisionsverfahren nochmals vertiefend mit der Frage zu befassen, ob nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen anwendbar ist oder auch hinsichtlich der Verwertung dieser Eintragungen. Die grundsätzliche Bedeutung ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Frage eine Übergangsbestimmung betrifft, deren maßgeblicher Stichtag (30. April 2014) mehr als acht Jahre zurückliegt. Im Hinblick auf Tilgungsfristen von bis zu zehn Jahren (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG ), die in den Fällen des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG erst fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung zu laufen beginnen, ist davon auszugehen, dass sie sich für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiter stellen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 5 und vom 2. Mai 2018 - 2 B 8.18 - juris Rn. 3).

Im Hinblick darauf wird dem Kläger unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 23. Februar 2022 gemäß seinem Antrag vom 21. Dezember 2020 Prozesskostenhilfe gewährt. Er ist ausweislich der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 21. Dezember 2020 nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen; zugleich bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 und § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Ihm wird Rechtsanwalt J. K. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LB 283/18