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BGH - Entscheidung vom 29.08.2022

XI ZA 2/22

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2

BGH, Beschluss vom 29.08.2022 - Aktenzeichen XI ZA 2/22

DRsp Nr. 2022/13588

Verwerfung des als Anhörungsrüge auszulegenden "Einspruchs" als unzulässig

Tenor

Der als Anhörungsrüge auszulegende "Einspruch" des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juli 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

Der am 26. Juli 2022 eingegangene "Einspruch", mit dem sich der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2022 wendet, der ihm am 23. Juli 2022 zugestellt worden ist, ist als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegen, da der Kläger das Fehlen einer ausführlichen Begründung zur Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags als Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) rügt.

Die Gehörsrüge ist zwar gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Sie ist aber deshalb unzulässig, weil der Kläger entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht darlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZA 14/14, juris Rn. 4; Senatsbeschlüsse vom 3. März 2020 - XI ZB 23/19, juris Rn. 1 und vom 26. Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 1). Das Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags ist keine Gehörsverletzung (BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08, juris Rn. 1, vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 1, vom 5. Dezember 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3 und vom 28. Mai 2020 - III ZA 22/19, juris Rn. 2). Der Beschluss des Senats ist gemäß § 127 Abs. 2 , § 567 ZPO unanfechtbar. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287 , 289 f.; BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2009, aaO, vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 2 und vom 28. Mai 2020, aaO, jeweils mwN).

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 4 Satz 3 ZPO ). Der Senat hat vor seiner Beschlussfassung am 19. Juli 2022 umfassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Januar 2022 Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat dies verneint, was er in seinem das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 2 und vom 26. Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 3).

Von einer weiteren Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO , nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung, weil sonst mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgehebelt werden könnte (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24; BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 2 und vom 5. Dezember 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3 sowie Senatsbeschlüsse vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 26. Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 4, jeweils mwN).

Weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 216/20
Vorinstanz: OLG Köln, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 101/21