BGH, Beschluss vom 29.03.2022 - Aktenzeichen I ZR 196/15
Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.
Normenkette:
ZPO § 321a;Gründe
Die Gegenvorstellung richtet sich gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge im Beschluss vom 9. Dezember 2021. Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO als unzulässig verwerfende oder als unbegründet zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann weder mit einer erneuten Anhörungsrüge noch über den Umweg einer Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH, Beschluss vom 2. März 2015 - V ZR 219/13, juris Rn. 3 mwN; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 249/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 4. Oktober 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2021 - I ZR 28/19, juris Rn. 5).
Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann die Beklagte nicht rechnen.