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BGH - Entscheidung vom 03.11.2022

III ZA 5/22

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1

BGH, Beschluss vom 03.11.2022 - Aktenzeichen III ZA 5/22

DRsp Nr. 2023/1811

Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts zur Wahrung der Rechte in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrung ihrer Rechte in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. März 2022 - 6 U 12/19 - beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 29. September 2022 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den oben genannten Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Die Klägerin begehrt nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts zur Wahrnehmung ihrer Rechte in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet.

Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei, die einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet, auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist im vorliegenden Fall jedoch aussichtslos, weil Revisionszulassungsgründe - was der Senat bereits im Prozesskostenhilfeverfahren umfassend geprüft hat - nicht ersichtlich sind und demnach auch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht dargetan werden könnten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. August 2017 - III ZB 80/17, BeckRS 2017, 122573 Rn. 2 und vom 25. Oktober 2018 - III ZR 121/18, BeckRS 2018, 29835 Rn. 5). Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Frankenthal, vom 04.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 323/18
Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 07.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 12/19